…Psychotherapie beim Heilpraktiker: die Übernahme der Kosten durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie in absehbarer Zeit keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten bekommen, dann können Sie über Ihre Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung für die therapeutische Intervention bei einem Heilpraktiker mit staatlicher Zulassung beantragen.
Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Reichen Sie ein entsprechendes Schreiben mit dem Betreff: „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetzt gemäß § 13 II SGB V“ bei Ihrer Kasse ein. Die Kosten werden wenn, erst ab Erstattungsdatum übernommen. Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Bis dahin müssten Sie Ihre Therapie selbst bezahlen.
Übernimmt die Krankenkasse ersteinmal Ihre Therapiekosten, werden Sie bei großer Wahrscheinlichkeit mit Kostenübernahmen in eine sog. Risikogruppe eingestuft.
Das bedeutet, dass Sie z. B. beim Abschluss einer Lebensversicherung, bei einer Zusatzversicherung usw., mit teils sehr hohen Risikoaufschlägen rechnen müssen. Versicherer können Sie sogar als Kunden ablehnen.
Manche Berufsgruppen wie z. B. Lehrer, werden – wenn therapeutische Interventionen offiziell in Anspruch genommen werden – von der Verbeamtung ausgeschlossen.
Unsere Empfehlung daher: Falls Ihnen für Ihre derzeitige (Lebens-)Situation/Thematik einige lösungsorientierte Gespräche oder Elemente aus der Kurzzeittherapie ausreichend erscheinen, wägen Sie ab und tragen ggf. Ihre Therapiekosten lieber selbst.
Therapiekosten können Sie in der Steuer als sog. außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Zeitnahe Termine ohne große Wartezeiten