GUTSCHEINE – Erhalten Sie gegen Vorkasse zum gesamten Praxisangebot. Unsere PraxisCard* können Sie jederzeit auf Dritte übertragen. Bitte beachten Sie, dass eine Auszahlung (Gutscheine & PraxisCard) nicht möglich ist. Ab Ausstellung sind unsere Gutscheine mind. 2 Jahre gültig.
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung und Übernahme von Kosten:
In der Regel arbeite ich mit Privatpatienten. Das bedeutet, Sie begleichen das anfallende Therapiehonorar in Bar nach Sitzungsende. Längere Behandlungssequenzen wie z.B. Reiki 4er Behandlungen, Hypnose- und Tiefenentspannungswochen werden als Einmalzahlung komplett zu Beginn der Sitzungswoche beglichen oder Sie nutzen die Vorteile unserer PraxisCard.
Dies geschieht unabhängig von einer Kostenübernahme durch Ihren Versicherer.
Eine Rechnungsstellung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse (Psychotherapie nach GebüH Hufelandverzeichnis) ist in der Regel nach je 10 Sitzungen oder nach individueller Absprache üblich. Eine direkte Abrechnungen mit Ihrem Versicherer über uns ist nicht möglich. Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen übernehmen – je nach gebuchtem Leistungsumfang – meist die Kosten für eine Therapie. In manchen Fällen übernimmt auch die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten. Falls Sie die Kosten nicht selbst tragen möchten, klären Sie die Übernahme bitte VOR einem Therapiebeginn bei Ihrem Versicherer. Die Sitzungen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht, ein Heilversprechen wird nicht gegeben.
Für weitere Infos zum Thema KOSTENÜBERNAHME DURCH DIE GESETZLICHE KRANKENKASSE lesen Sie bitte hier.
Ausfallhonorar: Alle Terminabsprachen sind verbindlich und sollten wirklich nur in einem Notfall abgesagt werden. Falls sie dennoch einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, geben sie mind. 4 WERKTAGE vor dem vereinbarten Termin bescheid, denn nur so kann dieser noch vergeben werden und es entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Bei Nichterscheinen, zu spät abgesagten und/oder versäumten Terminen wird Ihnen eine Ausfallhonorar entsprechend der von Ihnen gebuchten Sitzung in Rechnung gestellt. Zur Vermeidung belastender Spekulationen und Wahrheitsfindungen – welche das therapeutische Klima erheblich stören – ist in diesem Fall das Ausfallhonorar unabhängig des Grundes für Ihr Nichterscheinen zu entrichten.
…Psychotherapie beim Heilpraktiker: die Übernahme der Kosten durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie in absehbarer Zeit keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten bekommen, dann können Sie über Ihre Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung für die therapeutische Intervention bei einem Heilpraktiker mit staatlicher Zulassung beantragen.
Der § 13 II SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Reichen Sie ein entsprechendes Schreiben mit dem Betreff: „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetzt gemäß § 13 II SGB V“ bei Ihrer Kasse ein. Die Kosten werden wenn, erst ab Erstattungsdatum übernommen. Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Bis dahin müssten Sie Ihre Therapie selbst bezahlen.
Übernimmt die Krankenkasse ersteinmal Ihre Therapiekosten, werden Sie bei großer Warscheinlichkeit mit Kostenübernahmen in eine sog. Risikogruppe eingestuft.
Das bedeutet, dass Sie z.B. beim Abschluss einer Lebensversicherung, bei einer Zusatzversicherung usw., mit teils sehr hohen Risikoaufschlägen rechnen müssen. Versicherer können Sie sogar als Kunden ablehnen.
Manche Berufsgruppen wie z.B. Lehrer, werden – wenn therapeutische Interventionen offiziell in Anspruch genommen werden – von der Verbeamtung ausgeschlossen.
Unsere Empfehlung daher: Falls Ihnen für Ihre derzeitige (Lebens-)Situation/Thematik einige lösungsorientierte Gespräche oder Elemente aus der Kurzzeittherapie ausreichend erscheinen, wägen Sie ab und tragen ggfs. Ihre Therapiekosten lieber selbst.
Therapiekosten können Sie in der Steuer als sog. aussergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Zeitnahe Termine ohne große Wartezeiten